Allgemeine
Geschäftsbedingungen
§1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von EHS
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten
somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§2 Vertragsabschluss
(1)In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote
sind — auch bezüglich der Preisangaben — freibleibend und unverbindlich. An
speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer 30 Kalendertage
gebunden.
(2)Der Kunde ist vier Wochen an seinen Auftrag
gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung von EHS. Lehnt EHS nicht binnen 4 Wochen nach Auftragseingang
die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.
(3)Alle Vereinbarungen, die zwischen EHS und dem Kunden
zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich
niederzulegen.
(4)Zum Angebot von EHS gehörige Unterlagen wie
Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau
anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich
bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich EHS Eigentums- und Urheberrechte
vor; sie dürfen ohne Einverständnis von EHS Dritten nicht zugänglich gemacht
oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden; wird der Auftrag
nicht erteilt, so sind individuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und
in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
§3 Preise und Zahlungen
(1)Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer
ein.
(2)Es gelten die Preise zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses. Festpreise gelten nur dann, wenn die Preisabsprache im
Einzelfall zum Beispiel aufgrund eines Angebotes weder eine
Preiserhöhungsmöglichkeit noch eine zeitliche Begrenzung der Festpreisabrede
enthält. Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbarten und/oder
tatsächlichen Liefer- oder Ausführungstermin mehr als 4 Monate, so gelten
die zur Zeit der Lieferung oder Ausführung gültigen Preise. Übersteigen
letztere die ursprünglich vereinbarten um mehr als 10%, so kann der Kunde
vom Vertrag zurücktreten.
(3)Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder
dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten.
(4)Befindet sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug,
so muss er Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank errichten.
(5)Die Zahlungen werden zunächst auf ältere Schulden
angerechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten
entstanden, so kann die Zahlung des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann
auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet werden.
§4 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
(1)Liefertermine oder — fristen bzw. Ausführungstermine oder — fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
bedürfen der Schriftform.
(2)Ist für die Leistung die Mitwirkung des Kunden
erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit bzw.
Ausführungszeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht
nachgekommen ist.
(3)Bei Verzögerung infolge von
a) Veränderung der Anforderung des Kunden,
b) Unzureichenden Vorarbeiten des Kunden,
c) Problemen mit Produkten Dritter,
verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin
entsprechend.
(4)Soweit EHS vertragliche Verpflichtungen infolge
Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Umstände nicht oder
nicht fristgerecht erbringen kann, treten für EHS keine nachteiligen
Rechtsfolgen ein.
(5)Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen
beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine
und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre
Gültigkeit.
§5 Abnahme
(1)Der Kunde wird die Leistungen von EHS unverzüglich
abnehmen, sobald die Abnahmebereitschaft mitgeteilt worden ist.
(2)Die Leistungen gelten als abgenommen, wenn EHS die
Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der
Abnahmeerklärung mitgeteilt hat und der Kunde daraufhin nicht innerhalb
eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung
erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 20
Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu
detaillierten Mängeln verweigert.
§6 Rechte des Kunden wegen Mängeln
(1)Hat der gelieferte Gegenstand nicht die vereinbarte
Beschaffenheit oder eignet sich nicht für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein oder hat er nicht die
Eigenschaften, die der Kunde nach den öffentlichen Äußerungen des EHS
erwarten kann, leistet EHS grundsätzlich Nacherfüllung durch Nachlieferung
einer mangelfreien Sache. Mehrfache Nachlieferung ist zulässig.
Schlägt zweifache Nacherfüllung fehl, kann der Kunde
nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag
zurücktreten.
(2)Hat die von EHS erbrachte Werkleistung nicht die
vereinbarte Beschaffenheit oder eignet sie sich nicht für die nach dem
Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung und weist nicht eine
Beschaffenheit auf die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der
Kunde nach der Art des Werkes erwarten kann, leistet EHS grundsätzlich
Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels. Mehrfache Nachbearbeitung ist
zulässig. Schlägt die Nachbearbeitung zweimal fehl, richten sich die Rechte
des Kunden nach der gesetzlichen Regelung (§§ 634 BGB ff.).
(3)Die Verjährungsfrist für die vorstehenden Ansprüche
beträgt 2 Jahre ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung.
§7 Haftungsbegrenzung
Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt
sich die Haftung von EHS auf den nach Art der Ware bzw. zu erbringenden
Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger
Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des
EHS.
§8 Eigentumsvorbehalt
(1)Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die EHS aus
jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, behält sich
EHS das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Kunde
darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
(2)Bei Zugriffen Dritter - insbesondere
Gerichtsvollzieher - auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum
von EHS hinweisen und dieses unverzüglich benachrichtigen, damit EHS seine
Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
EHS die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(3)Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden -
insbesondere bei Zahlungsverzug- ‚ ist EHS berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
§9 Zahlung
(1)Verkaufspersonal und technisches Personal sind zum
Inkasso in bar nicht berechtigt; ausgenommen sind Beträge bis zu EURO 2000,00
in bar gegen Aushändigung einer Barverkaufsquittung. Im übrigen können
Zahlungen mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an EHS oder auf ein von
diesem angegebenes Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.
(2)Rechnungen von EHS sind zahlbar innerhalb von 10
Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30
Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Rechnungen von Elektrohaus Schulze über
gebrauchte Maschinen, Ersatzteile und Zubehör sind sofort ohne Abzug zu
zahlen.
(3)Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich
EHS ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber.
Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort
fällig.
(4)EHS ist berechtigt, trotz anders lautender
Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld
anzurechnen, und wird dem Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung
informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist EHS
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5)Der Kunde ist zur
Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder
Rechtskräftig festgestellt ist. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch
auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
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